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      Rechtliche Betreuung

      Am 01.01.1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft getreten. Damit wurden die früheren Vorschriften über Vormundschaften und Pflegschaften abgelöst. Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den §§ 1896 ff. verankert. 

       

      Ein rechtlicher Betreuer kann vom Betreuungsgericht bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

      • der Betroffene muss volljährig sein;
      • eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung muss vorliegen;
      • der Betroffene kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen;
      • diese Angelegenheiten können durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen ohne gesetzlichen Vertreter nicht genauso gut besorgt werden.

      In die Rechte eines betreuten Menschen soll nur soweit wie unbedingt erforderlich eingegriffen werden.

       

      Ein rechtlicher Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute der rechtlichen Betreuung bedarf. 

       

      Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. 

       

      Der rechtliche Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. 

       

      Der rechtliche Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem rechtlichen Betreuer zuzumuten ist. 

       

      Bei erheblicher Selbstschädigung kann ausnahmsweise ein Einwilligungsvorbehalt für einzelne Aufgabenkreise angeordnet werden.

      Kontakt

      Betreuungsverein Hildesheim e.V.

      Wallstraße 3-5

      31134 Hildesheim

       

      Telefon: 05121/7535-0

      Telefax: 05121/7535-24 

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