Wallstraße 3-5 | 31134 Hildesheim
info@betreuungsverein-hildesheim.de
+49 5121 75350
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Hilfe bei der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten
Beratung zu Betreuungsrecht und Vorsorgeregelungen
Ersatz für die elterliche Sorge für einen Minderjährigen
Rechtliche Betreuung dient der Unterstützung und dem Schutz erwachsener Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) eigenständig regeln können. Jede Person kann durch einen tragischen Unfall, eine schwere Krankheit oder im Alter in eine solche Situation geraten. In diesem Fall stellt das Betreuungsgericht den betroffenen Menschen eine:n rechtliche:n Betreuer:in zur Seite.
Rund 1,3 Millionen Menschen in Deutschland werden derzeit rechtlich betreut. Ihnen stehen bundesweit rund 800 Betreuungsvereine, etwa 16.000 Berufsbetreuer*innen, sowie rund 580.000 ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zur Seite.
... ermöglicht der betreuten Person, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen.
Auf der Seite Veranstaltungen finden Sie eine Veranstaltungsliste für ehrenamtliche Betreuer.
Wir beraten Betroffene und Angehörige im Rahmen einer Sprechstunde und in Informationsveranstaltungen zu Betreuungsrecht und Vorsorgeregelungen.
Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, das er seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig regeln kann.
Als Alternative zur rechtlichen Betreuung ermöglicht die rechtzeitige Errichtung einer Vorsorgevollmacht ein hohes Maß an Selbstbestimmung.
Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens benannt, die bereit und in der Lage ist, im Bedarfsfall für die vollmachtgebende Person zu handeln.
Wünsche und persönliche Bedürfnisse sowie zusätzliche Anweisungen, wie die Angelegenheiten geregelt werden sollen, können benannt werden.
Weitere nützliche Informationen, Broschüren und Formulare zum Herunterladen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz:
Durch eine schriftliche Verfügung für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit kann die betreute Person bestimmen, wem die rechtliche Betreuung übertragen werden soll oder wem sie nicht übertragen werden soll.
Das Betreuungsgericht wird bei der Bestellung einer Betreuungsperson die in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche berücksichtigen, sofern keine begründeten Bedenken dagegen bestehen.
Weitere nützliche Informationen, Broschüren und Formulare zum Herunterladen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz: Bundesministerium der Justiz/Betreuungsverfügung
In einer Patientenverfügung kann vorab festgelegt werden, in welchem Umfang und in welcher Art medizinische und pflegerische Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn die betroffene Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr einwilligungsfähig ist.
Bei der Entscheidung, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen dabei in Frage kommen, haben sich Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter in folgender Reihenfolge zu verständigen.
Der Betreuer/Bevollmächtigte hat vorab zu prüfen, ob von dem Betroffenen eine schriftliche Patientenverfügung vorliegt und ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer/ Bevollmächtigte dem Willen des Betroffenen Geltung zu verschaffen.
Liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen in einer solchen Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer/ Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Betroffenen u.a. anhand seiner früheren mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, seiner ethischen oder religiösen Überzeugungen sowie seiner sonstigen persönlichen Wertvorstellungen zu ermitteln und danach zu entscheiden.
Die Vorschriften gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betroffenen. Der behandelnde Arzt prüft zur Feststellung des Patientenwillens, welche Maßnahmen im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Betroffenen angezeigt sind. Der Arzt und der Betreuer/ Bevollmächtigte erörtern diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die dann zu treffende Entscheidung.
Nahen Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Betroffenen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.
Niemand kann zur Erstellung einer Patientenverfügung verpflichtet werden.
Die Patientenverfügung sollte im Abstand von ein bis zwei Jahren auf ihre Aktualität überprüft und bestätigt werden.
Weitere nützliche Informationen, Broschüren und Formulare zum Herunterladen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz: Bundeministerium der Justiz/Patientenverfügung
Ich habe Interesse an einer persönlichen Beratung und freue mich über eine Rückmeldung!
Die Vormundschaft ist ein Ersatz für die elterliche Sorge für einen Minderjährigen, wenn die Eltern diese nicht ausüben können oder dürfen.
Ein Vormund ist damit Inhaber der gesamten elterlichen Sorge und fungiert als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen.
Jeder dieser Umstände muss vom Familiengericht festgestellt werden und hat zur Folge, dass für den Minderjährigen ein Vormund zu bestellen ist.
Neben der Vormundschaft kennt das Familienrecht auch die Pflegschaft. Diese unterscheidet sich von der Vormundschaft dadurch, dass der Pfleger hier nur einzelne, vom Familiengericht zuvor festgelegte Wirkungskreise inne hat.
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