Leistungen für
Betroffene und Interessierte
Rechtliche Betreuung
Hilfe bei der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten
- Betroffener muss volljährig sein
- Eine psychische Krankheit oder Behinderung muss vorliegen
- Betroffener kann seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen
- Diese Angelegenheiten können durch einen Bevollmächtigten nicht genauso gut besorgt werden
Beratung
Beratung zu Betreuungsrecht und Vorsorgeregelungen
- Informationen über Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
- Sprechstunden für Betroffene
- Informationsveranstaltungen für Betroffene
Vormundschaft
Ersatz für die elterliche Sorge für einen Minderjährigen
- Entzug des elterlichen Sorgerechts
- Ruhen des elterlichen Sorgerechts aus rechtlichen Gründen
- Ruhen des elterlichen Sorgerechts aus tatsächlichen Gründen
- Tod der bzw. des Erziehungsberechtigten
Rechtliche Betreuung
Rechtliche Betreuung dient der Unterstützung und dem Schutz erwachsener Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) eigenständig regeln können. Jede Person kann durch einen tragischen Unfall, eine schwere Krankheit oder im Alter in eine solche Situation geraten. In diesem Fall stellt das Betreuungsgericht den betroffenen Menschen eine:n rechtliche:n Betreuer:in zur Seite.
Rund 1,3 Millionen Menschen in Deutschland werden derzeit rechtlich betreut. Ihnen stehen bundesweit rund 800 Betreuungsvereine, etwa 16.000 Berufsbetreuer*innen, sowie rund 580.000 ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zur Seite.
- der Betroffene muss volljährig sein;
- eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung muss vorliegen;
- der Betroffene kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen;
- diese Angelegenheiten können durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen ohne gesetzlichen Vertreter nicht genauso gut besorgt werden
- Die Aufgaben sowie Rechte und Pflichten von Betreuerinnen und Betreuern werden im Betreuungsrecht geregelt. Dabei wird eine rechtliche Betreuung nur für genau definierte Aufgabenbereiche eingerichtet, die für die betreuten Menschen erforderlich sind.
- Die Wünsche der betreuten Menschen sind für rechtliche Betreuer*innen handlungsweisend. Nur im Ausnahmefall, zum Beispiel bei einer erheblichen Selbstgefährdung, dürfen Betreuer:innen stellvertretend für Ihre zu Betreuenden
entscheiden. - Mit Wirkung zum 01.01.2023 hat der Bundesgesetzgeber das Betreuungsrecht zuletzt umfänglich reformiert. Es passt sich den menschenrechtlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) an und rückt die Selbstbestimmung und die Wünsche von betroffenen Menschen noch stärker in den Mittelpunkt der rechtlichen Betreuung.
- In die Rechte eines betreuten Menschen soll nur so weit wie unbedingt erforderlich eingegriffen werden.
- Ein rechtlicher Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute der rechtlichen Betreuung bedarf.
- Der rechtliche Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.
- Der rechtliche Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem rechtlichen Betreuer zuzumuten ist.
- Rechtliche Betreuer:innen unterstützen die Betroffenen, zum Beispiel
bei der Regelung der Finanzen, beim Umgang mit Behörden, bei der Organisation von sozialen oder pflegerischen Diensten und bei der Ermöglichung oder
Sicherstellung medizinischer Behandlungen. - Dabei steht die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen im Fokus des
Betreuerhandelns. Rechtliche Betreuung versteht sich als Unterstützungsprozess
und Hilfe zur Teilhabe.
- Rechtliche Betreuer:innen werden vom Betreuungsgericht kontrolliert.
- Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
Rechtliche Betreuung
... ermöglicht der betreuten Person, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen.
Auf der Seite Veranstaltungen finden Sie eine Veranstaltungsliste für ehrenamtliche Betreuer.
Beratung
Wir beraten Betroffene und Angehörige im Rahmen einer Sprechstunde und in Informationsveranstaltungen zu Betreuungsrecht und Vorsorgeregelungen.
Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, das er seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig regeln kann.
Als Alternative zur rechtlichen Betreuung ermöglicht die rechtzeitige Errichtung einer Vorsorgevollmacht ein hohes Maß an Selbstbestimmung.
Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens benannt, die bereit und in der Lage ist, im Bedarfsfall für die vollmachtgebende Person zu handeln.
Wünsche und persönliche Bedürfnisse sowie zusätzliche Anweisungen, wie die Angelegenheiten geregelt werden sollen, können benannt werden.
Weitere nützliche Informationen, Broschüren und Formulare zum Herunterladen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz:
Durch eine schriftliche Verfügung für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit kann die betreute Person bestimmen, wem die rechtliche Betreuung übertragen werden soll oder wem sie nicht übertragen werden soll.
Das Betreuungsgericht wird bei der Bestellung einer Betreuungsperson die in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche berücksichtigen, sofern keine begründeten Bedenken dagegen bestehen.
Weitere nützliche Informationen, Broschüren und Formulare zum Herunterladen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz: Bundesministerium der Justiz/Betreuungsverfügung
In einer Patientenverfügung kann vorab festgelegt werden, in welchem Umfang und in welcher Art medizinische und pflegerische Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn die betroffene Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr einwilligungsfähig ist.
Bei der Entscheidung, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen dabei in Frage kommen, haben sich Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter in folgender Reihenfolge zu verständigen.
Der Betreuer/Bevollmächtigte hat vorab zu prüfen, ob von dem Betroffenen eine schriftliche Patientenverfügung vorliegt und ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer/ Bevollmächtigte dem Willen des Betroffenen Geltung zu verschaffen.
Liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen in einer solchen Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer/ Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Betroffenen u.a. anhand seiner früheren mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, seiner ethischen oder religiösen Überzeugungen sowie seiner sonstigen persönlichen Wertvorstellungen zu ermitteln und danach zu entscheiden.
Die Vorschriften gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betroffenen. Der behandelnde Arzt prüft zur Feststellung des Patientenwillens, welche Maßnahmen im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Betroffenen angezeigt sind. Der Arzt und der Betreuer/ Bevollmächtigte erörtern diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die dann zu treffende Entscheidung.
Nahen Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Betroffenen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.
Niemand kann zur Erstellung einer Patientenverfügung verpflichtet werden.
Die Patientenverfügung sollte im Abstand von ein bis zwei Jahren auf ihre Aktualität überprüft und bestätigt werden.
Weitere nützliche Informationen, Broschüren und Formulare zum Herunterladen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz: Bundeministerium der Justiz/Patientenverfügung
Betreuungsrecht und Vorsorgeregelungen
Sie möchten mehr erfahren über betreuungsrechtliche Maßnahmen und Vorsorgeregelungen? Lesen Sie sich hier schlau! Wenn Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie gern unsere Sprechstunde in Anspruch oder besuchen Sie eine unserer Infromationsveranstaltungen!
Persönliche Beratung anfragen
Ich habe Interesse an einer persönlichen Beratung und freue mich über eine Rückmeldung!
Vormundschaft
Die Vormundschaft ist ein Ersatz für die elterliche Sorge für einen Minderjährigen, wenn die Eltern diese nicht ausüben können oder dürfen.
Ein Vormund ist damit Inhaber der gesamten elterlichen Sorge und fungiert als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen.
- Entzug des elterlichen Sorgerechtes wegen Verletzung des Kindeswohls,
- Ruhen der elterlichen Sorge aus rechtlichen Gründen, z.B. Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit der Eltern,
- Ruhen der elterlichen Sorge aus tatsächlichen Gründen, z.B. Inhaftierung der Eltern oder unbekannter Aufenthalt der Eltern,
- Tod beider Elternteile oder des sorgeberechtigten Elternteils nach Ehescheidung.
Jeder dieser Umstände muss vom Familiengericht festgestellt werden und hat zur Folge, dass für den Minderjährigen ein Vormund zu bestellen ist.
Neben der Vormundschaft kennt das Familienrecht auch die Pflegschaft. Diese unterscheidet sich von der Vormundschaft dadurch, dass der Pfleger hier nur einzelne, vom Familiengericht zuvor festgelegte Wirkungskreise inne hat.
