Patientenverfügung
Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsgesetzes (Patientenverfügungsgesetz) hat der Deutsche Bundestag mit Wirkung zum 01.09.2009 erstmalig im Rahmen der neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügten §§ 1901 a und 1901 b BGB den Umgang mit Patientenverfügungen geregelt.
In einer Patientenverfügung kann vorab festgelegt werden, in welchem Umfang und in welcher Art medizinische und pflegerische Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn die betroffene Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr einwilligungsfähig ist.
Bei der Entscheidung, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen dabei in Frage kommen, haben sich Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter in folgender Reihenfolge zu verständigen.
Der Betreuer/Bevollmächtigte hat vorab zu prüfen, ob von dem Betroffenen eine schriftliche Patientenverfügung vorliegt und ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer/ Bevollmächtigte dem Willen des Betroffenen Geltung zu verschaffen.
Liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen in einer solchen Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer/ Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Betroffenen u.a. anhand seiner früheren mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, seiner ethischen oder religiösen Überzeugungen sowie seiner sonstigen persönlichen Wertvorstellungen zu ermitteln und danach zu entscheiden.
Die Vorschriften gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betroffenen. Der behandelnde Arzt prüft zur Feststellung des Patientenwillens, welche Maßnahmen im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Betroffenen angezeigt sind. Der Arzt und der Betreuer/ Bevollmächtigte erörtern diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die dann zu treffende Entscheidung.
Nahen Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Betroffenen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.
Niemand kann zur Erstellung einer Patientenverfügung verpflichtet werden.
Die Patientenverfügung sollte im Abstand von ein bis zwei Jahren auf ihre Aktualität überprüft und bestätigt werden.
Weitere nützliche Informationen, Broschüren und Formulare zum Herunterladen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz: Bundeministerium der Justiz/Patientenverfügung
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Wallstraße 3-5
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Telefon: 05121/7535-0
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